Freizeitgestalltungen in Langen - Satzung des Tennisklub Langen E.V.

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Satzung des Tennisklub Langen E.V.

SATZUNG DES TENNISKLUB LANGEN E.V.

 

1. Allgemeines

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Klubs

Der Klub führt den Namen TENNISKLUB LANGEN E.V. Er hat seinen Sitz in Langen und ist in das Vereins­register eingetragen. Das Wahrzeichen des Klubs sind die Zeichen: "TKL 1906" auf rot-weißem Feld. Die Klubfarben sind rot-weiß.

Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Klubs ist die Förderung des Tennissports auf der Grund­lage des Amateurgedankens.

Der Klub ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

§2

Mittel des Klubs

Mittel des Klubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Klubs. Es ist nicht zulässig, dass Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Klubs ist das Kalenderjahr.

2. Mitgliedschaft

§4

Arten der Mitgliedschaft

Der Klub setzt sich zusammen aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • Jugendmitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendmitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden automatisch aktive Mitglieder nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Passive Mitglieder betreiben aktiv keinen Sport, sie nehmen lediglich am Klubleben teil und unterstützen die Zwecke des Klubs. Aktive und Jugendmitglieder, die während eines Geschäftsjahres keinen Sport betreiben wollen oder können, müssen dies bis spätestens zum 1. März des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitteilen. Sie werden dann als passive Mitglieder eingestuft. Sie können auf Antrag in den folgenden Jahren wieder als aktive Mitglieder um gestuft werden.

Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Klub besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Nicht volljährige Antragsteller benötigen zusätzlich die schriftliche Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Klubs an.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitglieds,

b) freiwillig, durch schriftliche Austrittserklärung,

c) durch Ausschluss, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden und muss dem Vorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen. Andernfalls bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr bestehen.

§7

Ausschluss und Ahndungen

Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden,

a) bei Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung trotz Abmahnung und vorheriger Androhung des

Ausschlusses,

b) bei vereinsschädigendem Verhalten.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe Berufung beim Vorstand einlegen, die auch dem Ältestenrat bekannt gegeben werden muss. Vorstand und Ältestenrat entscheiden gemeinsam mit 3/4 Mehrheit über die Vorstandsentscheidung.

Unsportliches Verhalten und Verstöße gegen die Platz- und Spielordnung werden vom Vorstand mit Verweis, nötigenfalls mit befristeter Platzsperre geahndet. Berufung an den Ältestenrat als Schiedsstelle ist möglich, hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Mitglieder, die den Klub bei Wettkämpfen nicht vertreten, dies jedoch für einen anderen Tennisklub tun, werden von allen sportfördernden Maßnahmen ausgeschlossen.

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8

Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der passiven Mitglieder, sind berechtigt, die Tennisplätze zu benutzen. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigte Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden. Sie sind nicht übertragbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft, oder ihm Entlastung erteilt werden soll.

§9

Pflichten der Mitglieder und Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Klubs zu wahren, die Anlagen und Ein­richtungen des Klubs pfleglich zu behandeln und ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Klub pünktlich und termingerecht nachzukommen. Die Mitglieder verpflichten sich weiterhin, die Platz- und Spielordnung ein­zuhalten.

§ 10

Beiträge

Folgende Beiträge werden vom Klub erhoben:

  • eine einmalige Aufnahmegebühr
  • der Jahresbeitrag
  • Umlagen nach Bedarf.

Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes für alle Mitgliedsgruppen durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dasselbe gilt für Umlagen, für die jedoch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig ist.

Die Aufnahmegebühr ist zwei Wochen nach schriftlicher Aufnahmebestätigung fällig. Sie entfällt bei Personen, die dem Verein als passive Mitglieder beitreten. Sie wird aber fällig bei Personen, die dem Klub als passive Mitglieder beigetreten sind und daher keine Aufnahmegebühr bezahlt haben, wenn diese Personen eine Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft anstreben, und zwar in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Höhe. Der Jahresbeitrag ist am 31. März des Jahres fällig. Umlagen sind innerhalb der von der Mitgliederversammlung bestimmten Frist fällig.

Ermäßigung von Beiträgen:

a) Für Familien, Ehepaare, sowie für Studenten und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, räumt der Klub eine Ermäßigung der Beiträge ein.

b) Der Vorstand kann unter Beachtung des § 2 der Klubsatzung Beiträge und Aufnahmegebühren ermäßigen oder erlassen.

Der Schatzmeister ist berechtigt, rückständige Beiträge nach Ablauf einer gesetzten Frist durch geeignete Maßnamen einzuziehen. Die Kosten hat das Mitglied zu tragen.

IV. Organe des Klub

§ 11

Allgemeines

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ältestenrat
  • die Ausschüsse.

Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12

Mitgliederversammlung

Alljährlich ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - einzuberufen. Auf deren Tagesordnung müssen mindestens folgende Punkte stehen:

a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrates im Rahmen der Satzung,

e) Genehmigung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, einschließlich der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.

  § 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Bei Bedarf werden vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Weiterhin können mindestens fünfzehn Prozent stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mit­gliederversammlung schriftlich unter Angaben der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand muss in diesem Falle binnen einer Frist von vier Wochen diese Versammlung einberufen.

Angelegenheiten, die in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet wurden, können nicht Anlass einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung im gleichen Jahr sein.

§ 14

Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Über den Termin müssen die Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung oder durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Langen verständigt werden.

§ 15

Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Behandlung innerhalb der Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederver­sammlung an den Vorstand zu richten.

§ 16

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§17

Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart,
  • dem Schriftführer - Pressewart.

Der Schatzmeister ist zugleich stellvertretender Vorsitzender.

§ 18

Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit 51 % Mehrheit ein anderes Wahlverfahren beschlossen wird.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet auf der nächsten Mit­gliederversammlung eine Nachwahl statt. Für die verbleibenden Wahlzeit bedarf es keiner Nachwahl, wenn sich ein anderes Vorstandsmitglied. zur Obernahme der freiwerdenden Stelle bereit erklärt.

In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören.

§ 19

Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstrandes

Der Vorstand besorgt die gesamten Geschäfte des Klubs. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die Platz- und Spielordnung.

Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Klub gemeinsam nach außen.

§ 20

Ältestenrat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Ältestenrat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ältestenrat soll Unstimmigkeiten innerhalb des Klubs schlichten und als Berufungsinstanz mit Entscheidungsgewalt tätig werden. Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zu erledigenden Angelegenheit persönlich interessiert ist.

§ 21

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die satzungsgemäße Wirtschaftsführung des Klubs zu prüfen und darüber die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Dazu werden zwei Mitglieder von der Mitgliederver­sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 22

Sportausschüsse

Der Sport- und Jugendwart können zur Unterstützung bei der Durchführung ihrer Arbeiten einen Sport- une Jugendausschuss bilden, dessen Vorsitz der Sport- bzw. Jugendwart innehat. Sie werden auf der Mitgliederversammlung oder zu Beginn der Saison in einem Rundschreiben den Mitgliedern bekannt gemacht Sie haben im Rahmen ihres speziellen Aufgabengebietes Weisungsbefugnis.

§ 23

Sonstige Ausschüsse

Bei Bedarf können vom Vorstand weitere Ausschüsse gebildet werden.

 

V. Satzungsänderungen und Auflösung des Klubs

§ 24

Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit einer Mitgliederversammlung erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen, ganz gleich ob sie von Vorstand oder von Mitgliedern eingebracht werden, sind mit der Einladung den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 25

Auflösung des Klubs

Die Auflösung des Klubs kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung, die mindestens vier Wochen vor dieser Mitgliederversammlung zu verschicken ist, muss allen Mitgliedern der Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe bekannt gegeben werden. Für den Auflösebeschluss ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Abwicklung der Klubauflösung erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Abwicklung in seinem Amt verbleibt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Klubs oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Langen mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder der Jugendförderung zu verwenden ist.

 

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